Satzung
Turn- und Sportverein Wewer e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der im Jahre 2000 gegründete Sportverein trägt den Namen ”Turn- und Sportverein Wewer e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn – Wewer. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn, Register- Nr. VR 2019 eingetragen. Seine Vereinsfarben sind blau – weiß.
(2) Zweck des Vereins sind Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen nach den Regeln des Amateursports, des Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports sowie des Behinderten- und Rehabilitationssports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Paderborn und des Stadtsportverbandes Paderborn.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied des Vereins kann auf seinen schriftlichen Antrag aufgenommen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der Antragsteller keinen Anspruch, die Gründe der Ablehnung zu erfahren.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein schließt automatisch die Mitgliedschaft in den lt. § 1 (3) aufgeführten Fachverbänden, ein, insbesondere im Deutschen Fußballbund, im Westdeutschen Fußballverband, im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen und im Westfälischen Turnerbund. Der Verein und die Vereinsmitglieder unterwerfen sich daher mit dem Tag der Aufnahme auch den Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen dieser Verbände.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei, sofern die Mitgliederversammlung keine Änderung dieser Bestimmung beschließt. Die Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung des Vorstandes eine besondere Aufnahmegebühr zu erheben.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder und
d) fördernde Mitglieder
Die Mitglieder gemäß a) bis c) können sich sowohl aktiv als auch passiv am Vereinsleben beteiligen.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder um den Sport im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Näheres regelt eine Ehrenordnung.
(3) Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften, Vereine, Körperschaften und Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.
(4) Die Mitglieder des Vereins können im Rahmen der Satzung die Einrichtungen des Vereins nutzen. Es steht ihnen frei, sich mit Zustimmung der einzelnen Abteilungen in einer oder mehreren Sportarten aktiv zu betätigen.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung ist ausschließlich schriftlich auf direktem Postweg an die offizielle Vereinsadresse (siehe Impressum der Homepage tsv-wewer.de) oder per E-Mail an kuendigung@tsv-wewer.de zu richten. Der Vereinsaustritt gilt darüber hinaus erst dann als gültig, wenn dieser vom geschäftsführenden Vorstand ebenso schriftlich per E-Mail oder postalisch bestätigt wurde.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Unabhängig davon sind Spielberechtigungen z.B. im Bereich Fußball beim Austritt im laufenden Kalenderjahr.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes von diesem aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und / oder Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes;
b) wegen Zahlungsrückständen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins;
d) wegen unehrenhafter Handlungen oder groben unsportlichen Verhaltens.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zu übersenden. Auf Antrag bedarf der Ausschluss der nachträglichen Genehmigung der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden;
a) Verweis;
b) angemessene Geldstrafe;
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
d) zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
Der Bescheid über die Ordnungsmaßnahme ist mit Einschreiben zu übersenden und wird 2 Tage nach Absendung wirksam.
§ 5
Beiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird ebenso wie dessen Aufteilung zwischen Gesamtverein und Abteilungen vom Gesamtvorstand festgelegt. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit die Erhebung einer Sonderumlage beschließen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beiträge oder Sonderumlagen erlassen, stunden oder herabsetzen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Beitrag gilt als Bringschuld. Er wird vom Verein zentral per Lastschrift jährlich im Voraus kassiert. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Ersten des auf den Eintritt des Neumitglieds folgenden Monats und beträgt für den dann noch verbleibenden Rest des Jahres je Monat 1/12 des Jahresbeitrages. Die Zahlungspflicht endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied ausscheidet.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
(4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
(7) Die Abteilungen können mit Einwilligung des Gesamtvorstandes besondere Aufnahmegebühren und besondere Abteilungsbeiträge erheben und über deren Höhe, Laufzeit und Zahlungsmodalitäten eigene Bestimmungen treffen. Auch dazu ist die Genehmigung des Gesamtvorstandes erforderlich.
(8) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, §8, 2. der Vorstand, §9, 3. der Beirat, §10.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Stimmberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied mit Ausnahme fördernder Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie soll im ersten Halbjahr durchgeführt werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht durch Veröffentlichung in beiden örtlichen Tageszeitungen (Westfälisches Volksblatt und Neue Westfälische). Zwischen dem Tag der Veröffentlichung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen muss binnen gleicher Frist von 8 Tagen auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden. Zudem erfolgt die Einladung in elektronischer Form, soweit die Emailadressen der Mitglieder vorliegen sowie auf der Homepage des Vereins.
(6) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten, soweit über diese Punkte eine Beschlussfassung erfolgen soll:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Prüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(7) Anträge können gestellt werden:
a) von den stimmberechtigten Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungen
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Über später eingehende Anträge darf in der Versammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit dadurch bejaht wird, dass der Antrag mit 2/3 Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung wird nur mit 4/5 Mehrheit als Dringlichkeitsantrag behandelt.
(11) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder es verlangen.
(12) Die in der Tagesordnung aufgeführten Anträge sollen vor Durchführung der Mitgliederversammlung vom Vorstand und den betroffenen Abteilungsleitern beraten werden.
(13) Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden, bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Abteilungsleitern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Je zwei Mitglieder dieses gesetzlichen (geschäftsführenden) Vorstandes sind gemeinsam befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) Die Geschäfte des Vereins führen 1. der geschäftsführende Vorstand (Vorstand); dieser besteht aus a. dem 1. Vorsitzenden, b. dem 2. Vorsitzenden, c. dem Geschäftsführer und d. dem Schatzmeister. 2. der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand); dieser besteht aus a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, b. den Abteilungsleitern.
(3) Der erweiterte Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder wenn drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Entscheidungen des Vorstandes (sowohl des geschäftsführenden als auch des erweiterten) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Vorstandsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied (des erweiterten Vorstandes) kommissarisch bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl zu berufen.
(5) Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Wahl eines neuen Vorstandes, spätestens jedoch mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Abteilungsversammlungen beratend teilzunehmen. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 10
Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines Beirats beschließen.
(2) Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen. Er unterstützt ihn in organisatorischen Fragen auf dessen Bitte.
(3) Er besteht aus 4 Mitgliedern. Die Anzahl kann durch die Mitgliederversammlung bei Bedarf geändert werden.
§11
Finanzen
(1) Dem Schatzmeister obliegen die Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen.
(2) Die Abteilungen können eigene Kassen führen. Sie gelten als Teilkasse der Vereinskasse. Der Schatzmeister berät die Abteilungskassierer und stimmt die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungskassen mit dem Kontenplan der Vereinskasse ab. Der Schatzmeister hat jederzeit das Recht, Einblick in die Unterlagen der Abteilungskassierer zu nehmen und bezüglich der Kassenführung Anweisungen zu erteilen. Bei Streitigkeiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung. wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen
(4) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
(5) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. (Mögliche Ergänzung: Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.)
§ 12
Abteilungen
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die nach dem Bedürfnis der Mitglieder für einzelne oder mehrere Sportarten oder einen besonderen Kreis von Mitgliedern gebildet werden, z.B. Seniorensport. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes können Abteilungen aufgelöst oder neu gebildet werden.
(2) Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung, die mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung zusammentritt.
(3) Zum Abteilungsvorstand gehören mindestens:
a) Abteilungsleiter
b) stellvertretender Abteilungsleiter
c) Abteilungskassenwart Für die spiel- und sporttechnischen Belange können noch weitere Mitglieder in den Abteilungsvorstand gewählt werden.
(4) Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von höchstens 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist jederzeit möglich. Die Abteilungsversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Sie können nur einmal in unmittelbarer zeitlicher Reihenfolge wiedergewählt werden. Zusätzlich kann ein vom erweiterten Vorstand zu bestimmender Abteilungsleiter/in als weiterer Kassenprüfer bestellt werden. Er berichtet dem Vorstand. Die Kassenprüfung der Abteilungen muss dem Vorstand 3 Wochen vor Prüfung schriftlich mitgeteilt werden. Bei jeder ordentlichen Abteilungsversammlung legt der Kassenwart den Kassenbericht vor. Die Kassenprüfer geben ihren Bericht ab. Die Versammlung entscheidet über die Entlastung des Abteilungsvorstandes. Die Abteilungsversammlungen sind dem Vorstand 2 Wochen vorher mitzuteilen.
(5) Der Vorstand kann dem Abteilungsvorstand nur solche Anweisungen erteilen, die – finanzielle Verpflichtungen der Abteilung gegenüber dem Gesamtverein, – die finanzielle Solidität der Abteilung, – sonstige Belange, die negativ für das Erscheinungsbild des Vereins sind, – das geordnete und freundliche Verhältnis der Abteilungen untereinander und – die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung betreffen.
(6) Im Übrigen führen sich die Abteilungen unter Wahrung der übergeordneten Bestimmungen dieser Satzung und der Kassenordnung in eigener Verantwortung selbständig. Das gilt insbesondere für die spieltechnischen Angelegenheiten und die damit verbundenen Aufgaben sowie die Abteilungsfinanzen.
(7) Abteilungsvermögen ist Vereinsvermögen.
(8) Der Abteilungskassenwart führt das Kassenbuch, in dem alle eingehenden und ausgehenden Zahlungen aufgeführt sind. In dem Kassenbericht sind die Summen nach Bereichen (z. B: Einnahmen: Beiträge, Spenden etc., Ausgaben: Abgaben an Verband, Schiedsrichterkosten, Sportgeräte usw.) aufzuführen. Ebenso muss der Bericht den Kassenendbestand vom 31.12. des Geschäftsjahres ausweisen. Der Kassenbericht ist bis zum 31. 3. beim Schatzmeister des Hauptvereins unaufgefordert einzureichen.
§ 13
Haftung
(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Dieses besteht aus Kassenbestand, offenen Forderungen und sämtlichen Vereinsinventar.
(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle, die bei sportlichen Veranstaltungen eintreten oder für Diebstähle und Sachbeschädigungen auf dem Sportplatz, in den Sporthallen sowie bei anderen Vereinsveranstaltungen.
(3) Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle durch die Sportversicherung versichert.
§ 14
Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird für drei Jahre, die Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt.
(2) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Zuruf oder Akklamation. Blockwahl ist nach vorherigem Beschluss der Mitgliederversammlung ebenfalls zulässig. Auf Verlangen von fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern ist jedoch geheime Wahl vorzunehmen.
(3) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Annahme der Wahl hervorgeht.
(4) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie das Amt annehmen wollen.
§15
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten Personen zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur die Auflösung des Vereins stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Paderborn mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Bereich des Amateursports verwendet werden darf.
Festgestellt am 19.03.2018